Abrechnung auf Gutachtenbasis
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte, laut dem BGB, das Recht auf Schadensersatz, inklusive der Erstattung sämtlicher Kosten. Dies bedeutet, sofern alle Voraussetzungen hierfür vorliegen, eine Wiederherstellung des Vorschadenszustandes.
Eine fiktive Abrechnung auf Gutachterbasis ist rechtlich zulässig und wird auch häufig im Zusammenhang mit der Schadenregulierung verwendet.
Auszug aus dem BGB § 249 Absatz 2 BGB
„Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“
Folgen Ansprüche haben Sie im Schadenfall:
- Sachverständigenkosten / Gutachterkosten
- Fiktive Abrechnung (zur Vorlage für die gegnerische Versicherung)
- Schadenerstattung bei Eigenreparatur
- Erstattung der Rechtsanwaltskosten
- Erstattung für den Ausfall des Fahrzeugs
- Zahlung von Schmerzensgeld
- Erstattung für Wertminderung
- Erstattung weiterer Kosten
- Sachschaden am Fahrzeug
- Sachschaden an anderen Gegenständen (Brille, Uhr, Kleidung, Ladung)
- Abschlepp- und Bergungskosten
- Ab- und Anmeldekosten
- Standkosten
- Finanzierungskosten
- Entsorgungskosten
- Anwaltskosten
- Arztkosten
- Auslagenpauschale
- Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall
- Verdienstausfall
- Folgeschäden die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehen
- Wiederbeschaffungswert
- Wertverbesserung
- Wertminderung (merkantiler Minderwert)
- Verbringungskosten
- Umbaukosten
- Schmerzensgeld
- Reparaturbestätigung
- Nutzungsausfall